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Steuerinformation Februar 2018 |
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Ziel des neu gefassten Geldwäschegesetzes ist insbesondere die Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung. Wegen dieses Gesetzeszwecks ist die Überraschung oft groß, dass empfindliche Bußgelder drohen, wenn Kapitalgesellschaften, eingetragene Personengesellschaften etc. ihre wirtschaftlich Berechtigten nicht an das neue Transparenzregister melden.
Darüber hinaus ist auf folgende Aspekte hinzuweisen: - Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Wird der frühere Haushalt aufgelöst, sind die Ausgaben um eine Haushaltsersparnis zu kürzen. Obwohl bei der krankheitsbedingten Unterbringung von Eheleuten nur ein Haushalt aufgelöst wird, erfolgt hier laut Bundesfinanzhof sogar eine doppelte Kürzung.
- Fällt eine private Darlehensforderung aus, dann muss das Finanzamt den Verlust steuerlich berücksichtigen. Diese frohe Kunde kommt vom Bundesfinanzhof. Denn nach einer aktuellen Entscheidung ist die Rückzahlung der Kapitalforderung, die unter dem Nennwert des Darlehens bleibt, dem Verlust bei der Veräußerung der Forderung gleichzustellen.
- Je höher der Rechnungszinsfuß, desto weniger darf ein Unternehmen der Pensionsrückstellung zuführen. Die Folge ist eine höhere steuerliche Belastung. Das Finanzgericht Köln ist nun der Meinung, dass der anzuwendende Zinssatz von 6 % weit von der Realität entfernt und damit verfassungswidrig ist. Es hat deshalb beschlossen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
- Vorsicht bei der Buchung von EC-Kartenumsätzen! So lautet der Hinweis des Deutschen Steuerberaterverbandes. Denn das Bundesfinanzministerium stuft es als formellen Mangel ein, wenn unbare Geschäftsvorfälle im Kassenbuch erfasst werden.
- Unverzinsliche (betriebliche) Verbindlichkeiten sind mit einem Zinssatz von 5,5 % gewinnerhöhend abzuzinsen, sofern die Laufzeit am Bilanzstichtag mindestens 12 Monate beträgt. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch für Angehörigendarlehen, wenn diese steuerrechtlich anzuerkennen sind.
- Ist ein unbelegtes Brötchen mit einem Kaffee bereits ein Frühstück, das zu einem lohnsteuerpflichtigen Sachbezug führt? Das Finanzgericht Münster meint nein. Die Finanzverwaltung ist da aber anderer Meinung und lässt diese Entscheidung nun vom Bundesfinanzhof überprüfen.
- Leistet der Arbeitnehmer Zuzahlungen zu einem auch privat genutzten Firmenwagen, reduzieren diese den geldwerten Vorteil unabhängig davon, ob es sich um einzelne Kfz-Kosten oder ein pauschales Nutzungsentgelt handelt. Erfreulich: Diese neue Rechtsprechung wendet die Finanzverwaltung ab sofort an.
Diese und weitere interessante Informationen finden Sie in der Ausgabe für Februar 2018. Viel Spaß beim Lesen!
Steuerinformationen für Sie hier als Download.
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Fischer & Kollegen GmbH & Co. KG Steuerberatungsgesellschaft
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Andreas Fischer Dipl.-Betriebswirt (FH) Steuerberater
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Gläubiger-ID: DE18 ZZZ0 0001 9014 27 | USt-IdNr.: DE815397379
Sitz der Gesellschaft: Hilpoltstein | Registergericht: AG Nürnberg, HRA
17557
Persönlich haftende Gesellschafterin: FIKO Steuerberatungsgesellschaft mbH,
Hilpoltstein
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Registergericht: AG Nürnberg, HRB 32723 | Geschäftsführer: Andreas
Fischer
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